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Datenschutz§ 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt vor, dass jede nichtöffentliche Stelle (Unternehmen), die personenbezogene Daten automatisiert erhebt, verarbeitet oder nutzt und hiermit mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt, einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) zu bestellen hat. Dieser Datenschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Als Spezialist für den Bereich des privaten Bankgewerbes und dessen Umfeld kennt sich die GDB auch in allen branchentypischen Datenschutzfragen bestens aus - und dies weit über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus. So kann sie hier ein breites Leistungsspektrum anbieten:
Zudem veranstaltet die GDB Datenschutzseminare zur Erlangung des für den DSB nötigen Fachwissens sowie zu weiterführenden Themen aus der Bankpraxis. |